Satzung

Neufassung der Satzung gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung vom 30.01.2025
Satzung des Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziel und Zweck des Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.
§ 3 Organisationsstruktur
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Wahlen
§ 8 Auflösung des Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.
§ 9 Gerichtsstand
§ 10 Salvatorische Klausel

 

§ 1 Name, Sitz, Logo, Slogan

(1) Der Verein führt den Namen Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 98544 Zella-Mehlis, Am Köhlersgehäu 50 und ist in das für diesen
Ort zuständige Vereinsregister einzutragen.
(3) Die Postanschrift des Vereins lautet: Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.,
98544 Zella-Mehlis, Am Köhlersgehäu 50.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend mit der Errichtung des Vereins am
02.09.2013.
(5) Der Verein kann sich ein Logo und einen Slogan wählen, hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
In diesem Fall ist das Logo auf jeglicher Korrespondenz, auf Bescheinigungen usw. zu
verwenden. Es steht oben und mittig unter dem Vereinsnamen.
Ein gewählter Slogan soll immer unter dem Logo stehen.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.

(1) Der Verein setzt sich für die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und für eine
sichere Mobilität aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr ein. Dies geschieht z.B.
durch individuelle und ganzheitliche Fahreignungsberatung für alle Verkehrsteilnehmer.
Insbesondere arbeitet der Verein dabei im Bereich der Fahreignung, dafür werden alle
geeigneten Maßnahmen, Mittel und Methoden eingesetzt, die dem aktuellen
wissenschaftlichen Stand entsprechen und dafür geeignet sind, Fahreignungsmängel
möglichst frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bereits verfestigte
Fahreignungsmängel zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen positiv zu
verändern, sowie im Rahmen eines geeigneten Netzwerkes dem genannten
Personenkreis bei der Behebung von Fahreignungsmängeln behilflich zu sein.
Darüber hinaus arbeitet der Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V. im Bereich
der Unfallforschung und Unfallverhütung und unterstützt auch hier mit geeigneten
Maßnahmen.
Alles geschieht in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, sowie allen an
dieser Zielsetzung interessierten Vereinigungen, Organisationen und der Politik.
Der Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V. hat die Aufgabe, die Interessen der
Fahreignungsberater zu wahren und zu fördern.

 

(2) Diese Ziele sollen insbesondere durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen
den Fahreignungsberatern, den Fahrlehrern, den Medizinern, den Psychologen, den
Juristen, den Toxikologen, den Sozialarbeitern, den Suchttherapeuten, den Pädagogen,
den Ingenieuren, den Behörden sowie allen anderen Beteiligten oder sich der
Zielerreichung verschriebenen Personen und Organisationen erreicht werden.
(3) Der Verein kann Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere die Aus-, Weiter-
und Fortbildung zum / für Fahreignungsberater, sonstige Veranstaltungen, Kongresse
usw., in der Regel in Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften, anbieten und
durchführen.
(4) Der Verein ist politisch neutral. Er strebt keinerlei Gewinn an, alle erzielten Einnahmen
werden ausschließlich für das Vereinsleben und mögliche Veranstaltungen verwendet.
(5) Alle möglichen Maßnahmen, insbesondere zur Außenwirkung, bedürfen der
vorherigen einstimmigen Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 3 Organisationsstruktur

(1) Der Verein hat einen gewählten Vorstand, dieser besteht aus 2 Personen und vertritt
den Verein nach innen und nach außen.

(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln dazu berechtigt, den Verein nach außen und bei
Vereins- und Rechtsgeschäften zu vertreten, Unterschriften zu leisten und im Auftrag
des Vereins zu handeln. Dabei haben sich die Vorstandsmitglieder vorher abzusprechen
und zu beraten. Für alle notariellen Geschäfte sowie das Abschließen von
Versicherungen vertritt ausschließlich der Vorsitzende den Verein nach außen. Weiterhin
übernimmt der Vorsitzende die Funktion eines Schatzmeisters und führt die
notwendigen Bankgeschäfte, jeweils mit Unterstützung des Stellvertreters.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verantwortlich, er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) laufende Geschäftsführung des Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und
sonstiger geforderter oder notwendiger Dokumentationen.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern kann
auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung zugesprochen
werden.

(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und mit einstimmiger Zustimmung des
Vorstandes kann ebenso einem Nichtvorstandsmitglied für die Erfüllung besonderer
Aufgaben oder sonstiger außerordentlicher Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung
zugesprochen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für den Zeitraum für 4 Jahren,
diese Wahlperiode entspricht der des Stellvertreters, mit einfacher Mehrheit.
Diese sind nicht berechtigt, den Verein nach außen und innen zu vertreten. Die Funktion
ist auf die genannten Tätigkeiten beschränkt, wobei sie in diesen Bereichen den
Vorstand beraten sollen.

(7) Aufwandsentschädigungen werden nur ausgezahlt, wenn der Verein über ausreichende
finanzielle Mittel verfügt und die Auszahlung den Verein nicht in finanzielle
Schwierigkeiten bringt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
nachweisen können, dass sie aktiv im Rahmen der Fahreignung tätig sind. Dazu ist ein
Aufnahmeantrag mit entsprechenden Nachweisen per Brief oder Mail zu stellen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dazu sind die Stimmen beider Vorstände
notwendig. Eine Aufnahme gilt mit dem Datum des entsprechenden
Vorstandsbeschlusses als vollzogen. Das Mitglied erhält vom Vorstand eine Bestätigung
seiner Mitgliedschaft unter Nennung des Aufnahmedatums per Mail. Bei Ablehnung des
Antrages hat der Vorstand die im Einzelfall bestehenden Ablehnungsgründe dem
Antragsteller mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
(a) Teilnahme an allen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen
Veranstaltungen.
(b) Stimm- und Antragsberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle
ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht entrichtet haben.
Übertragungen von Stimmrechten auf Andere sowie Briefwahlen sind nicht möglich.
(c) Um einen ordnungsgemäßen organisatorischen Ablauf aller Vereinstätigkeiten und
des Vereinslebens zu gewährleisten, erfasst der Verein durch den Vorstand, oder durch
ein von ihm beauftragtes Mitglied, von jedem Mitglied bei der Aufnahme folgende
Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Privat- und Firmenadresse,
Mailadresse, Telefonnummer Festnetz, Telefonnummer Mobil, sowie eine gültige
Bankverbindung. Jedes Mitglied ist in der Bringpflicht, entsprechende Änderungen
sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert per Mail mitzuteilen. Sämtliche
Korrespondenz, die das Vereinsleben betrifft, ist per Mail zulässig. Alle Daten werden
ausschließlich durch den Vorstand bearbeitet, registriert usw., somit entfällt die
Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten. Im Sinne einer offenen Kommunikation
der Vereinsmitglieder erklärt sich jedes Mitglied bei der Aufnahme bereit, dass seine
Kontaktdaten an andere Mitglieder zur Kontaktaufnahme weitergegeben werden
dürfen.
(d) Für besondere Fälle besteht die Möglichkeit, Ehrenmitglied des Vereins Verband
Fahreignung Deutschland – VFD e.V. zu werden. Dies kann gegenüber dem Vorstand
beantragt, oder vom Vorstand oder einem Mitglied vorgeschlagen werden. Die
Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft trifft die nächstfolgende
Mitgliederversammlung, dazu sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Ein Ehrenmitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen, reden und beraten,
es ist jedoch nicht stimmberechtigt.

 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

(a) Durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Diese hat gegenüber dem Vorstand per
Brief oder Mail bis spätestens 30. November eines Jahres zu erfolgen. Die
Mitgliedschaft endet dann zum Ende dieses Jahres.
(b) Automatisch, wenn nach einmaliger Mahnung fällige Jahresbeiträge innerhalb einer
Frist von 2 Wochen nicht bezahlt wurden. Hierüber wird das Mitglied vom Vorstand
per Mail informiert.
(c) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Verletzt ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins, kann
es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Brief oder Mail mitzuteilen. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Nach
Prüfung des Widerspruchs kann der Vorstand den Ausschluss zurücknehmen. Sofern
der Vorstand den Ausschluss aufrechterhält, wird die Behandlung des Falls auf die
Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt, diese entscheidet
abschließend, dazu sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Sollte hier
auch in einer 2. Abstimmung keine ¾ Mehrheit erreicht werden, entscheidet der
Vorsitzende.
(d) Durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
(e) Durch Auflösung des Vereins Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, Ehrenmitglieder zahlen
keine Beiträge.

(2) Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung jeweils für das darauffolgende
Jahr fest.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Dazu
erteilt jedes Mitglied gegenüber dem Vorstand eine Einzugsermächtigung für den
Einzug der Mitgliedsbeiträge, dies erfolgt am 01. Januar eines jeden Kalenderjahres.
Das Mitglied verpflichtet sich, dass das angegebene Konto entsprechend gedeckt ist,
Kosten für Rücklastschriften gehen jeweils zu Lasten des Mitgliedes.
Mitglieder, die jeweils danach aufgenommen werden, überweisen den ersten Beitrag.

(4) Nicht einziehbare Beiträge werden unverzüglich angemahnt. Sofern das Mitglied den
offenen Betrag nicht bis zum angegebenen Datum entrichtet, es zählt der
Bankeingang, erfolgt gemäß § 4 Nr. 4 (b) automatisch der Ausschluss aus dem Verein.

(5) Im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder eines
Ausschlusses eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf vollständige oder anteilige
Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr findet, in der Regel im ersten Quartal, eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch ein
Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Im Bedarfsfall können durch den Vorstand auch außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen werden, sofern dies notwendig ist, wenn es die
Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand
verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch ein
Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
(a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
(b) Entlastung des Vorstands
(c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
(d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
(e) Abänderungen der Satzung
(f) Auflösung des Vereins Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.
(g) Verwendung des Vermögens nach beschlossener Auflösung
(h) alle weiteren notwendigen Entscheidungen bezüglich des Vereins.

(4) Alle Mitglieder werden über die Einberufung der ordentlichen Mitglieder-
versammlung durch Benachrichtigung per Mail mit einer Frist von 30 Kalendertagen
unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter
informiert und eingeladen. Jedes Mitglied informiert den Vorstand per Mail über seine
Teilnahme. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfordert
keine Frist und ist den Umständen entsprechend jederzeit möglich.

(5) Über die Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen, welches vom Vorsitzenden und von dem für die Mitgliederversammlung
jeweils zu Beginn gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist. In Vertretung des
Vorsitzenden unterzeichnet der Stellvertreter. Das Protokoll ist innerhalb von 30
Kalendertagen den Mitgliedern per Mail zur Kenntnis zu geben, die gilt auch für die
außerordentliche Mitgliederversammlung.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit es seinen
laufenden Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist. Die Anwesenden in einer
Mitgliederversammlung können durch einfachen Mehrheitsbeschluss verlangen, dass
durch Zuruf oder Handzeichen oder schriftlich abgestimmt wird.

(7) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzungen enthält, ist eine Mehrheit von
¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für andere Abstimmungen ist eine
einfache Mehrheit ausreichend, bei Stimmengleichheit hat eine zweite Abstimmung zu
erfolgen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in
Vertretung der Stellvertreter.

(8) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass bei
Wahlen zum Vorstand eine geheime Abstimmung erfolgen soll. Vor Beginn der
Wahlen ist eine entsprechende Abstimmung durchzuführen.

(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die
Mitgliederversammlung zu stellen oder der Tagesordnung weitere Punkte
hinzuzufügen. Diese müssen schriftlich bis spätestens 15 Kalendertage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. In diesem Fall wird der Vorstand alle
Mitglieder per Mail über diese Anträge oder Zusätze zur Tagesordnung informieren.
Die Mitglieder können weiterhin zu Beginn der Mitgliederversammlung Anträge stellen
oder der Tagesordnung weitere Punkte hinzufügen. Über die Zulässigkeit dieser
Anträge und Punkte entscheidet jedoch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
Alle nach Nr. 8 eingegangenen Anträge und Punkte werden unter dem
Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ behandelt.

(10) Alle zu klärenden Fragen und Tagesordnungspunkte, die einer Zustimmung oder
Entscheidung bedürfen, sind durch den Versammlungsleiter der Mitglieder-
versammlung zur Abstimmung vorzulegen. Das Abstimmungsergebnis bedarf
einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung, entsteht
auch hier Stimmgleichheit, entscheidet der Vorsitzende. In Vertretung des
Vorsitzenden entscheidet der Stellvertreter. Alle Abstimmungen sind mit der Anzahl
der entsprechend abgegebenen Stimmen und dem Ergebnis durch den Schriftführer
der Mitgliederversammlung im Protokoll festzuhalten.

(11) Mitgliederversammlungen, egal ob ordentlich oder außerordentlich, können in
Präsenz, Online oder Hybrid durchgeführt werden. Mitglieder, die dabei keinen
Internetzugang haben, können per Telefon zugeschaltet werden.

(12) Die Mitgliederversammlung ist mit den jeweils anwesenden Mitgliedern immer
beschlussfähig. Für eine ¾ -Mehrheit ist jeweils aufzurunden.

 

§ 7 Wahlen

(1) Der Vorsitzende ist alle 4 Jahre neu zu wählen, der Stellvertreter ist ebenfalls alle 4
Jahre neu zu wählen, jedoch mit 2 Jahren Unterschied, um eine kontinuierliche Arbeit
des Vorstandes zu gewährleisten.

(2) Für den Fall, dass eine komplette Neuwahl des Vorstandes notwendig ist, wird der
Stellvertreter zunächst für 2 Jahre gewählt.

(3) Ein gewählter Vorstand bleibt grundsätzlich so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt
ist.

(4) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Auflauf seiner Amtszeit zurück oder kann seine Arbeit
nicht mehr weiterführen, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger
für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

(5) Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstände erfolgt durch einfache Mehrheit.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer mit
einfacher Mehrheit. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein, Wiederwahl ist
zulässig. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor und
berichten den Mitgliedern. Sie schlagen der Mitgliederversammlung vor, den Vorstand
zu entlasten bzw. erteilen dem Vorstand Auflagen, falls keine Entlastung möglich ist.

(7) Vor Beginn der Wahl wird durch die Anwesenden ein Wahlleiter vorgeschlagen, über
diesen wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Er ist für die ordnungsgemäße
Durchführung und die Dokumentation der kompletten Wahl verantwortlich. Dabei hat
er insbesondere die Zahl der abgegebenen gültigen Ja und Nein-Stimmen sowie der
Stimmenthaltungen zu dokumentieren. Zu diesem Zweck führt er ein oder mehrere
separate Wahlprotokolle, welches er und die gewählten Vorstände unterschreiben.
Diese Protokolle werden damit Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung.

(8) Durch die Mitgliederversammlung werden jeweils die Kandidaten für die Vorstände in
der Reihenfolge Vorsitzender und Stellvertreter vorgeschlagen. Der Wahlleiter notiert
die Vorschläge und fragt jedes vorgeschlagene Mitglied, ob es für eine Kandidatur
bereit ist. Danach beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, ob
durch Zuruf oder Handzeichen oder geheim abgestimmt werden soll. Danach stellen
sich die Kandidaten der Wahl, diese erfolgt durch einfache Mehrheit. Für die beiden
Vorstände erfolgt jeweils eine separate Wahl. Gewählt wird in der Reihenfolge
Vorsitzender und Stellvertreter.

(9) Jedes Vorstandsmitglied kann auf Antrag an die Mitgliederversammlung in einer
Vertrauensabstimmung abgewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet
durch einfache Mehrheit, ob diese Abstimmung per Zuruf oder Handzeichen oder
geheim erfolgen soll. Zu einer Abwahl sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig.

(10) Sollte es bei der Wahl eines Vorstandes nicht zu einem Wahlergebnis kommen und
erklärt sich der bisherige Vorstand nicht bereit, die Arbeit weiterzuführen, erklärt der
Wahlleiter die Wahlen für vorzeitig beendet und übergibt den weiteren Verlauf der
Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden, in Vertretung des Vorsitzenden an den
Stellvertreter.
Sollte dieses Vorstandsmitglied keine Lösung herbeiführen können, stellt es an die
Mitgliederversammlung den Antrag zur Auflösung des Vereins. Sollte es auch dabei
kein Ergebnis geben, wird der Verein Kraft dieser Festlegung in der Satzung
automatisch aufgelöst. Der Vorstand wird in diesem Fall durch die Satzung ermächtigt,
die Auflösung gemäß § 8 ordnungsgemäß durchzuführen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.

(1) Über die Auflösung des Vereins Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V.
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Auflösung des Vereins Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V. bedarf einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Im Falle einer Auflösung beauftragt die Mitgliederversammlung den Vorstand, alle
notwendigen organisatorischen und rechtlichen Schritte einzuleiten.
(4) Nach Auflösung des Vereins Verband Fahreignung Deutschland – VFD e.V. hat der
Vorstand die entstehenden Kosten für die Auflösung, inklusive aller Nebenkosten, aus
dem vorhandenen Vermögen des Vereins zu zahlen. Wenn alle Kosten beglichen sind,
wird das vorhandene Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen unter den
stimmberechtigten Mitgliedern aufgeteilt und auf das angegebene Bankkonto
überwiesen. Sofern das vorhandene Vermögen nicht zur Kostendeckung ausreicht,
haben alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese Kosten anteilig zu tragen.

 

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.

§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur
Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der
nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.